Bestimmungen für Arbeitsuchende, die den Vermittlungsgutschein für private Arbeitsvermittler erhalten möchten.
Jeder Arbeitsuchende, der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet ist und Leistung bezieht, hat bereits nach 6 Wochen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein für private Arbeitsvermittlungen.
Wichtige Punkte zum Vermittlungsgutschein:
Der Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines entsteht bereits nach 6 wöchiger Arbeitslosigkeit. Diese Wartezeit muss innerhalb der letzten 3 Monate von dem Tag der Beantragung des VGS erfüllt sein.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines VGS besteht auch dann, wenn die Wartezeit von 6 Wochen bereits vor einer Eignungsfeststellung-, Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt war. Auf die Dauer der Maßnahme kommt es nicht an.
Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1000,00 € erfolgt erst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Wochen gedauert hat. Der Restbetrag wird wie bisher nach einer mindestens 6 - monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnis an den privaten Arbeitsvermittler gezahlt.
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, kann Ihnen ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Ausstellung eines VGS als Leistung zur Eingliederung in Arbeit liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit ( § 16 Abs. 1 SGB II ). Die in § 421g SGB III genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Der Vermittlungsgutschein kann beim zuständigen Arbeitsamt persönlich abgeholt oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Kunden-Nr. angefordert werden.
Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Ist dieser Vermittler bereit, für den Gutscheinbesitzer tätig zu werden, ist er verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen.
Für Arbeitslose mit Vermittlungsgutschein ist die Stellenvermittlung kostenlos.